Vereinssatzung des Fußballsportvereins Kitzscher e.V.

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

 

Der Verein führt den Namen „Fußballsportverein Kitzscher e.V.“ (FSV Kitzscher e.V.) und ist im Vereinsregister

des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nr. 10193 eingetragen. Der Sitz des Vereines ist in 04567 Kitzscher.

Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.

 

 

§ 2

Zweck

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Ausübung und Förderung des Fußballspiels sowie durch Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung, Veranstaltung durch Wettkämpfe   sowie das Streben nach fairer sportlichen Gesinnungen.

Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen werden nicht geduldet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und nach dieser handelt.

 

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Antragstellung.

 

3. Das Mitglied verpflichtet sich, den Mitgliedsbeitrag den jeweiligen Beauftragten des Vereins einmal im Quartal zu entrichten.

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Tod eines Mitgliedes
  • Einreichung einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
  • erhebliche Verletzung des Verhaltens oder der Schädigung des Vereinsinteresses und
  • Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages ohne Grund von mindestens eines halben Jahres.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zugang des Schreibens, schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Erfolg kein Einspruch innerhalb der Frist ist der Ausschluss unanfechtbar.

 

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

 

6. Gezahlte Beiträge werden laut Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht zurückerstattet.

 

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt und quartalsweise eingezogen.

 

2. Durch Einbringung von Ideen und aktiver Mitarbeit der Mitglieder soll die Vereinsarbeit gefördert werden.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Interessen des Vereins zu wahren und die Satzung einzuhalten,
  • den Verein bei der Erfüllung seiner Arbeit zu helfen,
  • der Beitragspflicht nachzukommen,
  • den Verein nach außen ordnungs- und rechtsgemäß zu vertreten,
  • 2x im Jahr an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen. (Mitglieder ab 16 Jahre) Der Verein gibt hierbei vier Terminvorschläge vor, von denen zwei wahrgenommen werden müssen. Bei Nichtwahrnehmung der zwei Arbeitseinsätze behält sich der Verein vor, einen Betrag von 15,00 € pro Arbeitseinsatz zu verlangen.

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

 

1. Die ordentliche Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit vom Stellvertreter aller drei Jahre einberufen. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung kann vom Vorstand jährlich einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des Vereins und im Amts- und Informationsblatt der Stadt Kitzscher.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig. Jedes Mitglied ab 16 Jahren besitzt eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds kann durch eine schriftliche Vollmacht   erfolgen.

 

3. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

4. Die Tagesordnung hat zu beinhalten:

  • Begrüßung
  • Wahl des Versammlungsleiters
  • Bericht des Vorsitzenden
  • Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Revisionskommission
  • Festlegung der Beschlussfähigkeit
  • Entlastung des alten Vorstandes
  • Wahl des neuen Vorstandes
  • Anfragen der Mitglieder
  • Allgemeines.

 

5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der einberufenen Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

 

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

 

 

§ 7

Vorstand

 

 

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von beiden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

 

2. Der Vorstand besteht weiterhin aus dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und dem technischen Leiter.

 

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt zur ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestätigt wurde. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

 

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

 

5. Der Vorstand trifft sich 14-tägig.

 

6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu leisten:

  • den Verein nach außen zu vertreten sowie die Interessen des Vereines zu wahren,
  • Organisation der Mitgliederversammlung,
  • Umsetzung bzw. Durchführung der gefassten Beschlüsse,
  • Aufstellung eines Arbeitsplanes,
  • Verwalten des Vermögens,
  • Organisation des Vereinslebens und
  • Abgabe der Rechenschaft gegenüber den Mitgliedern.

 

 

§ 8

Kassenprüfer

 

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Schatzmeisters.

 

Mindestens einmal im Jahr und vor der Mitgliederversammlung haben sie eine Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis wird dem Vorstand und der Mitgliederversammlung in Form eines Rechenschaftsberichtes vorgelegt.

 

 

 

§ 9

Geschäftsjahr

 

 

Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

 

 

§ 10

Vereinsvermögen

 

 

1. Das Vereinsvermögen besteht aus den Beitragseinnahmen, den Eintrittsgeldern, Geräte, Einrichtungsgegenstände, Spenden- und Sponsorengeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen und Zuschüssen sowie aus sonstigen Einkünften.

 

2. Soll die Bewirtschaftung der Gaststätte einem Pächter übertragen werden, so ist dieser durch den Vorstand auszuwählen. Mit dem Pächter ist ein Pachtvertrag abzuschließen, aus dem sich insbesondere die Dauer des Pachtverhältnisses, die Höhe der Pacht sowie deren Fälligkeit u. ä. ergeben müssen.

 

Die Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Pächter keine Weisungsbefugnis. Beanstandungen und Beschwerden sind dem Vorstand zu melden und zuzustellen.

 

3. Der Schatzmeister stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresetat auf, der dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.

 

Im Rahmen dieses Etats ist der Schatzmeister für den Vollzug der Einnahmen und Ausgaben des Vereines verantwortlich. Ausgaben sind mit dem Vorstand abzustimmen. Die Überschreitung des Etats bedarf   der Zustimmung des Vorstandes.

 

Gegenüber dem jeweiligen Geldinstitut kann die Unterschriftsbefugnis nur zu zweit ausgeübt werden. Entsprechende Bankvollmachten sind dem Geldinstitut zu zuleiten.

 

 

 

§ 11

Datenverarbeitung und Datenschutz der Mitglieder

 

 

1. Zur Erfüllung und zum Zweck der Aufgaben im Verein werden personenbezogene Daten unter Einhaltung des Europäischen Datenrichtlinien gespeichert.

 

2. Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein Name, Adresse und

Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden in geeigneter Form gespeichert und gegenüber Dritten geschützt.

 

3. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder einer Veröffentlichung in Form von Bildern, Videos und Namen zu.

 

4. Das Mitglied hat das Recht, dem Verein die weitere Verwendung von Bildern, Videos und Namen zu untersagen. Diese Mitteilung sollte schriftlich dem Verein angezeigt werden.

 

5. Bei Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitgliedes gelöscht.  

 

 

 

§ 12

Auflösung des Vereines

 

 

1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines kann nur in einer zu dem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kitzscher. Dieses sollte für allgemeine gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

§ 13

Vollzugsbestimmung

 

 

1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.07.2021 beschlossen.

 

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3. Die Satzung ist jedem Mitglied zugängig zu machen.

 

 

 

Kitzscher, den 22.07.2021

 

 

Der Vorstand

 

 

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