Vereinssatzung
des Fußballsportvereins Kitzscher e.V.
§ 1
Name, Sitz
Borna eingetragen und hat seinen Sitz in Kitzscher.
§ 2
Zweck
§ 3
Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen
ll. Mitgliedschaft. Aufnahme. Austritt. Ausschluß
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
§ 5
Voraussetzung der Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7
Ehrenmitglieschaft
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Mahnung ;
des LSBS oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
interesses oder des Vereinsansehens sowie des Ansehens
eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist
Der Ausschluss aus dem Verein kann aus folgenden Gründen a) Bei Nichtzahlung der geschuldeten Beitrags trotz zweimaliger interesses oder des Vereinsansehens sowie des Ansehens eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist.
des LSBS oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
Mahnung ;
bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Hauptversammlung zu setzen. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, so wird dieser, sofort wirksam; andernfalls gilt der Beschluss als aufgehoben. Legt das Mitglied keine Berufung ein, wird der Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
III. Pflichten und Recht der Mitglieder
§ 9
Beiträge
die Hauptversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden durch
den Verein quartalsweise eingezogen. Über den Zeitpunkt der
Fälligkeit entscheidet der Ausschuss.
erlassen oder Teilzahlungen bewilligen.
laufende Geschäftsjahr ( Kalenderjahr ) bestehen.
§ 10
Sonstige Pflichten
Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Förderung des Vereinszwecks. Sie unterwerfen sich den Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des Vereins bzw. seiner Organe und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
§
Rechte
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ausgenommen sind Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses.
Die Mitglieder haben das Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Vereinssatzung und des allgemeinen Vereinsrecht.
IV. Organe des Vereins
§ 12
Organe
§ 13
Die Hauptversammlung
Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, im übrigen von den Mitgliedern des Ausschusses
in der in § 15 Absatz 1 genannten Reihenfolge, einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Monat zuvor durch
Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse
oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise
unter Mitteilung der Tagesordnung.
der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die
Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitgliedern
erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützlichkeit
berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer
und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Sie findet statt:
Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche
Ereignisse für erforderlich hält,
Für die Durchführung gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie zu A)
§ 14
Der Vorstand
des Vereins. Jeder von beiden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter
des Vereins. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein
gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden auszuüben.
in der Weise beschränkt ( § 28 Absatz 2 Satz 2 BGB ) , das zur
Verfügung über das Vereinsvermögen im Ganzen die Zustimmung
der Hauptversammlung vorliegen muss.
Zum Erwerb oder zur Veräußerung, zur Belastung und zu
allen sonstigen Verfügungen über Gebäude, Grundstücke
und grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme von
Krediten gilt diese Beschränkung mit der Maßgabe, das die
Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.
Im übrigen bedarf der Vorstand zur Eingehung von sonstigen
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften, die einen Wert von
2.000,00 € übersteigen, im Innenverhältnis der Zustimmung des
Ausschusses, es sei denn, es handelt sich um jährlich
wiederkehrende, laufende Betriebsausgaben.
Beschluß des Ausschusses ermächtigt werden, in besonderen
Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des
Ausschusses zu treffen.
werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Auf Antrag ist die Wahl geheim durzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, dann
zwischen den Kandidaten Stichwahlen statt.
§ 15
Der Ausschuss
insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögen.
Der Ausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter
Aufgaben Arbeitskreise bilden, die sich aus mindestens drei
Ausschussmitgliedern zusammensetzen müssen. Es können
auch weitere sachkundige Vereinsmitglieder hinzugezogen werden.
Bedarf vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter , im übrigen von den Mitgliedern des Ausschusses
in der in Absatz (1) genanntenReihenfolge einberufen werden.
fünf seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmen Gleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist bei der nächsten
Ausschusssitzung als erstes zu verlesen.
so kann der Ausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung
Ersatzmitglieder kommissarisch einsetzen. Bei Ausscheiden
eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden
bzw. Stellvertreter zu wählen hat.
§ 16
Der Spielausschuss
Für die Durchführung des Spielbetriebes ist ein Spielausschuss zu bilden. Er wird durch den Ausschuss bestimmt. Dem Spielausschuss müssen mindestens drei Personen angehören.
§ 17
Die Kassenprüfer
Jahre gewählt. Eine einmalige unmittelbare Wiederwahl ist
zulässig. Die Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße
Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Kassierers.
Mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung haben
sie eine eingehende Prüfung vorzunehmen und darüber
der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
Ausschusses verpflichtet, Zwischenprüfungen im Laufe
eines Geschäftsjahres vorzunehmen und dem Ausschuss
über das Ergebnis zu berichten.
nicht angehören.
V. Vereinsvermögen, Ehrungen
§ 18
Vereinsvermögen
den Eintrittsgeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen
und Zuschüssen, den sonstigen Einkünften sowie aus den
Geräten und Einrichtungsgegenständen.
werden, so ist dieser durch den Ausschuss auszuwählen. Mit dem
Pächter ist ein Pachtvertrag abzuschließen, aus dem sich
insbesondere die Dauer des Pachtverhältnisses, die Höhe der
Pacht sowie deren Fälligkeit u.ä. ergeben müssen.
Die Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Pächter keine
Weisungsbefugnis. Beanstandungen und Beschwerden sind
dem Vorstand zuzustellen.
Jahresetat auf, der dem Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen ist.
Im Rahmen dieses Etats ist der Kassierer für den Vollzug der
Einnahmen und Ausgaben des Vereines verantwortlich. Vor der
Veranlassung einmaliger Ausgaben ist der Kassierer zu hören.
Überschreitungen des Etats bedürft der Zustimmung des
Gegenüber der Bank kann die Unterschriftsbefugnis nur zu zweit
ausgeübt werden. Das Nähere regelt der Vorstand. Entsprechende
Bankvollmachten sind dem Bankinstitut zuzuleiten.
§ 19
Ehrungen
vorzunehmen bei ;
aa) für 200 aktive Spiele = Vereinsnadel in Silber
bb) für 300 aktive Spiele = Vereinsehrennadel in Gold
cc) für 400 aktive Spiele = Vereinsehrenring
dd) für 500 aktive Spiele = Armbanduhr mit Widmung
für 25 jährige Vereinszugehörigkeit = Urkunde
besondere Verdienste im Verein gegenüber hervorgetan haben.
Ihnen wird die Verdienstehrennadel in Silber oder Gold verliehen.
Buch zu führen. Er ist für die Überwachung der Anzahl der
aktiven Spiele verantwortlich.
40 jährigen Vereinszugehörigkeit gilt § 7.
VI. Schlußbestimmungen
§ 20
Auflösung des Vereins
dies beantragen und eine Hauptversammlung mit drei Viertel
der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beschließt.
seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Kitzscher mit der Maßgabe, dass das Vermögen
von der Stadt Kitzscher verwaltet wird, bis in der Stadt ein
Verein mit dem im § 2 genannten Zweck wieder gegründet
wurde. Die Stadt ist jedoch nur für die Dauer von fünf Jahren
zur Verwahrung des Vereinsvermögen verpflichtet.
Nach Ablauf dieser Zeit hat die Stadt das Vereinsvermögen
für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 21
in Kraft.
Kitzscher, den 14.08.1990
Andreas Beier Wolfgang Jaschob
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender